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II 2025 43

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2022)

Sz Verwaltungsgericht · 2025-11-13 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II 2025 43Entscheid vom 13. November 2025BesetzungDr.iur. Jeremias Fellmann, VizepräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, RichterMLaw Mirjam Grbac, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________ GmbHgegenKantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer,Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,GegenstandGewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagungsverfügung 2022)Sachverhalt:A.Die A.________ GmbH (nachstehend: die Steuerpflichtige oder Beschwerdeführerin) mit Sitz in C.________ wurde am xx. November 2020 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt u.a. das Erbringen von Dienstleistungen im Gartenbereich, insbesondere den Gartenunterhalt und die Gartengestaltung, sowie den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Pflanzen, Gartengeräten und den damit zusammenhängenden Produkten. Sie verfügt über ein StammkapitalvonFr. 20'000.--bestehendaus20StammanteilenzujeFr. 1'000.--, die insgesamt von D.________ gehalten werden. D.________ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer und zeichnet mit Einzelunterschrift.B.Mit Veranlagungsverfügung 2022 vom 18. September 2023 (Versand) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) die Steuerpflichtige kantonal mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 96'900.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 111'000.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 96'900.--. Abweichend von der Steuererklärung wurden Fr. 5'042.--, bestehend aus Aufwendungen in Höhe von Fr. 1'632.-- für die Privatfahrzeuge BMW E und BMW F, Fr. 2'350.-- Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug G, Verkehrsbusse in Höhe von Fr. 60.-- und Privatanteil für das zweite Mobiltelefon in Höhe von Fr. 1'000.-- aufgerechnet (Vi-act. A 1 f.). Mit Rechnungen vom 18. September 2023 wurde die Steuerpflichtige sodann zur Bezahlung der ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2022 von insgesamt Fr. 7'740.55 bzw. einem noch zu bezahlenden Restbetrag von Fr. 4'569.25 (Vi-act. A 152) sowie zur Bezahlung der direkten Bundessteuer 2022 von insgesamt Fr. 8'236.50 aufgefordert (Vi-act. A 154).C.Gegen die Veranlagungsverfügung 2022 vom 18. September 2023 erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 14. Oktober 2023 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt mit dem sinngemässen Antrag, die Veranlagungsverfügung sei zu korrigieren, der Steuerbetrag für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 von Fr.  4'569.25 sei um Fr. 560.20 auf Fr. 4'009.05 und der Steuerbetrag für die direkte Bundessteuer 2022 von Fr. 8'236.50 sei um Fr. 5'673.10 auf Fr. 2'563.40 zu reduzieren. Die Steuerpflichtige begründete ihren Antrag damit, dass in der Nacht vom 15. auf den 16. September 2023 Asylsuchende in die Werkstatt der Steuerpflichtigen eingebrochen seien und Wertsachen, darunter Apple Airpods (kabellose Kopfhörer), gestohlen hätten. Die Apple Airpods hätten anschliessend bei einer Person vom Bundesasylzentrum Glaubenberg aufgefunden werden können. Es sei jedoch nicht möglich gewesen, mit dem Bundesasylzentrum in Kontakt zu treten. Da der Bund für die Asylsuchenden des Bundesasylzentrums verantwortlich sei, würden die gestohlenen Sachen, Kosten und Umtriebe dem Bund in Rechnung gestellt. Zudem seien die Staats- und Gemeindesteuern 2022, um die Kirchensteuer zu reduzieren, da die Steuerpflichtige keiner Religion angehöre und daher auch keine Kirchensteuer schulde (Vi-act. E 12 ff.).D.Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 nahm die Steuerverwaltung zur Einsprache Stellung, sie hielt an der Veranlagung fest und informierte die Steuerpflichtige darüber, dass sie das Vorverfahren abschliesse und die Einsprache an die Steuerkommission weiterleite, sollte die Steuerpflichtige den beiliegenden Erledigungsvorschlag nicht bis zum 17. November 2023 unterzeichnet zurücksenden (Vi-act. E 10 f.).E.Mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2025 wies die StK/VdBSt die Einsprache ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Kosten des kantonalen Verfahrens von Fr. 650.-- der Steuerpflichtigen.F.Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2025 (Versand am 3.6.2025) erhebt die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 1. Juli 2025 (Postaufgabe am 2.7.2025) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und stellt folgende Anträge:Das der Einspracheentscheid von 21. Mai 2025 Abzuweisen.Die Verfahrenskosten von 650.- den verursachenden Behörden zuzustellen (Rechnung habe ich beigelegt)Das eine Untersuchung eröffnet wird gegen die Befangenen Behörden und Personal gemäss

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Entscheid vom 13. November 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________ GmbH

gegen

Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer,Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,

Gegenstand

Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagungsverfügung 2022)